3. März 1991, Los Angeles. Rodney King, ein junger afroamerikanischer Taxifahrer von 26 Jahren, wird von drei Polizeiautos und einem Polizeihubschrauber gestoppt, die ihn auf der Autobahn aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgen sollten. Als er sich weigert, aus seinem Fahrzeug auszusteigen, wird er mit einer an sein Gesicht gehaltenen Feuerwaffe bedroht. Einige Sekunden später fügt er sich und legt sich schließlich auf den Boden; ihm werden mit einem Taser Elektroschocks verabreicht; und als er dann aufzuste­hen und sich zu schützen versucht, um zu verhindern, dass ihn ein Polizist schlägt, wird mit Schlagstöcken dutzendfach auf sein Gesicht und seinen Körper brutal eingeprügelt. Gefes­selt wird er bewusstlos liegen gelassen, Schädel und Kiefer sind mehrfach gebrochen, ein Teil des Mundes und des Gesichts ist zerfetzt, er hat offene Wunden und einen gebrochenen Knöchel; erst Minuten später trifft ein Krankenwagen ein, der ihn ins Krankenhaus bringt.

Die Lynchszene von Rodney King kann dank eines Amateurvideos Sekunde für Sekunde beschrieben werden. Es wurde von einem Zeugen aufgenommen, George Holliday, der an diesem Abend von seiner Wohnung aus, von der man auf die Autobahn sehen kann, etwas eingefangen hat, was einem Archiv heutiger Herr­schaft ähnelt. Noch am selben Abend wird das Video über die Fernsehkanäle verbreitet und geht alsbald um die Welt. Ein Jahr später beginnt vor einem Geschwo­renengericht der Prozess gegen die vier Polizisten, die am unmittelbarsten an den Prügeln von Rodney King beteiligt waren (insgesamt wurden mehr als zwanzig festgenommen). Die Anklage lautet auf »übermäßige Gewaltanwendung«. Bei der Auswahl der Geschwore­nen wurden von den Strafverteidigern alle Afroameri­kaner abgelehnt, die Jury (bestehend aus zehn Weißen, einem Lateinamerikaner und einem Sinoamerikaner) wird die Polizisten nach einem fast zweimonatigen Prozess freisprechen. Nach der Verkündung des Urteils entbrennen die berühmten »Unruhen von Los Angeles«: sechs Tage Revolte in der Stadt, bei der die bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften (Polizei und Armee) 63 Tote und mehr als 2 000 Verletzte fordern.

Abgesehen von dem Urteil, das die Polizisten im wahrsten Sinne weißwäscht,  ist der Verlauf der Debatten und die Darlegung der Gründe, die die Geschworenen dazu brachten, die vier Angeklagten freizusprechen, aufschlussreich: Die Verteidigungslinie ihrer Anwälte bestand darin, die Geschworenen davon zu überzeugen, dass die Polizisten in Gefahr waren. Ihnen zufolge fühlten sie sich angegriffen und machten nichts anderes, als sich gegen einen »Riesen« zu verteidigen (Rodney King war über 1 m 90 groß), der sie sogar noch am Boden schlug und unter dem Einfluss einer Droge stand, die ihn »gegen Schläge unempfindlich machte«. Einige Monate später wird Rodney King bei dem zweiten Prozess erklären, dass er »nur versuchte, am Leben zu bleiben«. Diese Schuldumkehr ist hier die zentrale Frage. Beim ersten Prozess haben die Anwälte der Polizisten nur einen einzigen Hauptbeweis vorgelegt und ausgewertet: das Video von George Holliday. Derselbe Film, der in der Öffentlichkeit als Beleg für die Brutalität der Polizei angesehen wurde, wurde von ihnen ausgeschlachtet, um im Gegenteil zu suggerieren, dass die Polizisten von Rodney King »bedroht« wurden. Im Gerichtssaal wird das von den Geschworenen angesehene und von den Anwälten der Ordnungskräfte kommentierte Video als Notwehr-Szene betrachtet, die von der »Verwund­barkeit« der Polizisten zeugt. Wie ist eine solche Diskrepanz der Interpretation zu verstehen? Wie können dieselben Bilder Anlass für zwei grundverschiedene Versionen und Opfer sein, je nachdem, ob man ein weißer Geschworener in einem Gerichtssaal oder ein gewöhnlicher Zuschauer ist?

Diese Frage stellt Judith Butler in einem Text, der wenige Tage nach dem Urteil verfasst wurde. Sie lenkt hier die Aufmerksamkeit nicht auf die divergierenden Interpretationen, um zu entscheiden, »wer Opfer ist«, sondern auf die Bedingungen, unter denen bestimmte Sicht­weisen die Individuen veranlassen zu glauben, dass Rodney King ein Opfer von Lynchjustiz ist oder dass die Polizisten Opfer eines Angriffs sind. Aus einer Fanon’schen Perspektive, auf die sie sich beruft, vertritt Butler die Ansicht, dass nicht die Logik der widerstreitenden Mei­nungen Gegenstand einer kritischen Analyse sein muss, sondern der Verständnisrahmen der Wahrnehmungen, die nie unmittelbar sind. Das Video ist nicht als eine nackte Tatsache, als eine zu interpretierende Materie zu begreifen, sondern als Ausdruck eines »rassegesättigten Feldes der Sichtbarkeit« (Butler 1993, 15). Anders gesagt, bestimmt die rassiale Schematisie­rung der Wahrnehmungen sowohl die Erzeugung des Wahrgenommenen als auch das, was das Wahrnehmen besagen möchte: »Wie kann man über diese Verkehrung der Geste und Absicht in den Begriffen der rassialen Schematisierung des Feldes der Sichtbarkeit Klarheit gewinnen? Handelt es sich um eine spezifische Umwertung des Handelns (agency), die für eine rassialisierte Episteme typisch ist? Und wirft die Möglichkeit einer solchen Verkehrung nicht die Frage auf, ob das, was »gesehen wird, nicht schon immer zum Teil eine Frage dessen ist, was eine bestimmte rassistische Episteme als sichtbar produziert«? (ebd., 16) Somit muss man nach diesem Prozess fragen, nach dem, wodurch die Wahrnehmungen sozial erzeugt werden, produziert von einem Korpus, das jeden möglichen Erkenntnis­akt weiterhin beherrscht.

Rodney King wird unter Absehung von jeglicher Notlage oder jeglichen Ausdrucks der Wehrlosigkeit als angreifender Körper gesehen, und er nährt das »Phantasma der Aggression weißer Rassisten« (ebd., 20). Im Gerichtssaal kann er in den Augen der weißen Geschworenen nur als »Agent der Gewalt« gesehen werden. […]

Bilder sprechen nie von selbst, was in einer Welt, in der die Darstellung von Gewalt zu den beliebtesten Stoffen der visuellen Kultur gehört, sehr wichtig ist. Ganz am Anfang von Hol­lidays Video sieht man Rodney King aufrecht, er geht auf einen Polizisten zu, der versucht, ihn zu schlagen, und streckt seine Arme nach vorne: Diese Geste zu seinem Schutz wird systematisch als Drohgebärde angesehen werden, die bereits eine eindeutige Aggression darstellt. Wie Kimberlé Crenshaw und Gary Peller darlegen, bestand die von den Anwälten der Polizisten eingesetzte Technik darin, das Video in einzelne Standbilder zu zerlegen und die Bilder immer wieder anzuhalten, die dann isoliert voneinander Stoff für endlose Interpre­tationen boten. Indem sie die widersprüchlichen Berichte über eine Szene vervielfachten, die aufgesplittert und von dem sozialen Kontext getrennt wurde, in dem und durch den sie sich ereignete, gelang es den Anwälten der Polizei, den Sinn der Bildsequenz in ihrer Gesamtheit zu vernebeln und zu »zersetzen«. (Crenshaw/Peller 1993, 61)  Auch wenn dieses Video für einen Teil der Bürger (Schwarze, aber auch Weiße) einen erdrückenden Beweis für die Brutalität der Polizei darstellen konnte, konnten die Anwälte im Gerichtssaal behaupten, dass es nichts gibt, was auf eine übermäßige Gewaltanwendung schließen lässt. Die Poli­zisten hatten von der Gewalt »einen angemessenen Gebrauch« gemacht. Der Moment, in dem die Brutalität der Polizei ihren Höhepunkt erreicht, in der 81. Sekunde der Aufnahme, wurde so zu einer Notwehr-Szene gegen einen Rasenden.

Die Wahrnehmung der Polizeigewalt hängt nicht nur von einem Verständnisrahmen ab, der der Vergangenheit entstammt, vielmehr wird dieser Rahmen ständig von materiellen und diskursiven Machttechniken aktualisiert, die unter anderem darin bestehen, die Wahr­nehmung der Ereignisse gesellschaftlicher und politischer Kämpfe auszuschließen, die just dazu beitragen, sie an der Geschichte festzumachen und andere Wahrnehmungs- und Ver­ständnisrahmen für die erlebte Erfahrung auszubilden.

Indem sich Rodney King gegen die Polizeigewalt verteidigte, wurde er unverteidigbar. Er wurde mit anderen Worten umso mehr als Aggressor wahrgenommen, je mehr er sich ver­teidigte und je mehr er geschlagen wurde. Die Sinnverkehrung von Angriff und Verteidigung, Aggression und Schutz in einem Rahmen, der strukturell erlaubt, ihre legitimen Elemente und Agenten zu bestimmen, egal, wie ihre Gesten tatsächlich beschaffen waren, transfor­miert diese Handlungen in anthropologische Eigenschaften, die eine Farbgrenze zu markieren vermögen, die die so formierten Körper und sozialen Gruppen diskriminiert. Diese Trennlinie grenzt nicht nur bedrohliche/aggressive Körper und defensive Körper voneinander ab. Viel­mehr trennt sie diejenigen, die Handelnde sind (Agenten ihrer eigenen Verteidigung), und diejenigen, die eine vollkommen negative Form von Handlungsvermögen bezeugen, insofern sie nur Agen­ten »reiner« Gewalt sein können. […] Für diese Gewalt werden immer die schwarzen Männer verantwortlich gemacht: Sie sind ihre Ursache und ihre Wirkung, ihr Anfang und ihr Ende. Aus diesem Blickwinkel wurden die Schutzreflexe Rodney Kings, seine ungeordneten Gesten, um am Leben zu bleiben (er schlägt mit den Armen um sich, tau­melt, versucht wieder aufzustehen, kniet), als von ihm ausgehende »totale Kontrolle« und als Beleg für eine »gefährliche Absicht« eingestuft, so als könne die Gewalt die einzige wil­lentliche Handlung eines schwarzen Körpers sein, womit man ihm de facto jegliche legitime Verteidigung absprach. Indem bestimmten Gesellschaftsgruppen, die zu »Risikogruppen« aufgebaut werden, dieses ausschließlich disqualifizierte und disqualifizierende gewalttätige Handeln, dieses negative Handlungsvermögen zugeschrieben wird, soll verhindert werden, dass die Polizeigewalt als Aggression wahrgenommen wird. Da die Körper, die zur Minderheit gemacht wurden, eine Bedrohung sind, da sie eine Gefahrenquelle sind, Agenten jedweder möglichen Gewalt, kann man die ständig auf sie ausgeübte Gewalt, angefangen bei der von Polizei und Staat, nie als die unerhörte Gewalt ansehen, die sie ist: sie ist sekundär, schützend, defensiv – eine Reaktion, eine immer schon legitimierte Antwort. […]

Hier geht es nicht mehr nur um das Handlungsvermögen: Was zur Debatte steht, ist auch die Überprüfung der Person – die moralische und politische Einstufung –, die Aner­kennung von »Rechtssubjekten« oder vielmehr von Subjekten, die ein Recht auf Selbstver­teidigung haben oder nicht. King kann nicht als ein Körper wahrgenommen werden, der sich verteidigt, er wird a priori als ein Agent der Gewalt angesehen. Die Möglichkeit, sich zu verteidigen, ist das ausschließliche Privileg einer herrschenden Minderheit. Im Fall der Lynchung von Rodney King wird der Staat – in Form seiner bewaffneten Arme und seiner Repräsentanten – nicht als gewalttätig wahrgenommen, vielmehr ist man der Ansicht, dass er auf die Gewalt reagiert, er verteidigt sich gegen die Gewalt. Für Rodney King, aber auch für jeden anderen Körper, der ein Opfer der Rhetorik von der Notwehr und dieser Sichtweise ist, gilt hingegen, je mehr er sich verteidigt hat, desto mehr wurde er unverteidigbar. […]

Davon ausgehend könnte man versuchen, ein bestimmtes Dispositiv der Macht zu identifizieren, das ich als »Verteidigungsdispositiv« bezeichnen würde. Wie verfährt es? Es zielt auf das ab, was die Kraft, den Impetus, den pola­risierten Antrieb zur eigenen Verteidigung zur Geltung bringt, indem es bei bestimmten Personen ihre Bahn in einem Rahmen absteckt, der die Verteidigung för­dert und legitimiert oder im Gegenteil bei anderen ihren Vollzug, ja selbst ihre Möglichkeit verhindert, indem es diesen Impetus zu etwas Unbeholfenem, Unentschlossenem oder Gefährlichem macht, das für die anderen wie für einen selbst bedrohlich ist.

Dieses zweischneidige Verteidigungsdispositiv zieht eine Demarkationslinie zwischen Subjekten, die würdig sind, sich selbst zu verteidigen und verteidigt zu werden, auf der einen Seite und Körpern, die zu defensiven Taktiken gezwungen sind, auf der anderen Seite. Diesen verwundbaren und misshandelbaren Körpern wird nur mit bloßen Händen eine Sub­jektivität zuteil. In und mit der Gewalt in Schach gehalten, leben oder überleben sie nur, wenn es ihnen gelingt, sich Taktiken zur Verteidigung zuzulegen. Diese subalternen Prakti­ken bilden das, was ich als Selbstverteidigung im eigentlichen Sinne bezeichne, im Gegen­satz zum juristischen Begriff der Notwehr. Im Unterschied zu Letzterem hat die Selbstver­teidigung paradoxerweise kein Subjekt – womit ich sagen will, dass das Subjekt, das sich verteidigt, vor der Initiative, gegen die Gewalt Widerstand zu leisten, zu deren Zielscheibe es geworden ist, nicht existierte. So verstanden, kommt die Selbstverteidigung dem gleich, was man, so mein Vorschlag, als »Kampfethiken des Selbst« bezeichnen kann.

Wenn man dieses Dispositiv an den Punkten aufspürt, an denen es aufgekommen ist, nämlich in einer kolonialen Situation, kann man die Prozesse der monopolistischen Aneig­nung der Gewalt durch Staaten hinterfragen, die für sich den legitimen Gebrauch physi­scher Gewalt in Anspruch nehmen: Eher als von einem Monopol könnte man von einer Herrschaftsökonomie der Gewalt sprechen, die paradoxerweise die Personen verteidigt, denen schon immer das Recht zugestanden wurde, sich selbst zu verteidigen. Diese Öko­nomie behauptet die Legitimität bestimmter Subjekte, physische Gewalt zu gebrauchen, überträgt ihnen den Machterhalt und die Gerichtsbarkeit (die Selbstjustiz) und räumt ihnen die Erlaubnis zum Töten ein.

Doch geht es hier nicht nur um die grundlegende Unterscheidung zwischen »verteidigten Subjekten« und »verteidigungslosen Subjekten«, zwischen Subjekten, die das Recht haben, sich zu verteidigen, und Subjekten, die nicht das Recht haben, dies zu tun (und dadurch unverteidigbar werden). Es gibt noch eine subtilere Staffelung. Denn man muss hinzufü­gen, dass die Regierung der Körper im Maßstab der Muskeln erfolgt. Gegenstand dieser Regierungskunst ist der Nervenimpuls, die Muskelkontraktion, die kinästhetische Körper­spannung, die Entladung hormoneller Flüssigkeiten; sie wirkt auf das ein, was ihn anregt oder hemmt, was ihn agieren lässt oder ihm entgegenwirkt, was ihn zurückhält oder erregt, was ihn sichert oder erschüttert, was bewirkt, dass er zuschlägt oder nicht zuschlägt.

Mehr vom Muskel als vom Gesetz auszugehen würde die Art und Weise, in der die Gewalt im politischen Denken problematisiert wurde, jedoch zweifellos verschieben. Ich konzentriere mich auf die Momente des Übergangs zur defensiven Gewalt, auf die Momente, über die, wie mir scheint, keine Klarheit zu gewinnen ist, wenn man sie einer politischen und moralischen Analyse unterzieht, die um die Fragen der »Legitimität« kreist. In jedem Moment des Übergangs zur defensiven Gewalt geht es um nichts anderes als um das Leben: nicht sofort getötet zu werden. Die physische Gewalt wird hier als Lebensnot­wendigkeit und als Widerstandspraxis gedacht.

Die Geschichte der Selbstverteidigung ist ein Abenteuer, bei dem unaufhörlich zwei Pole, zwei antagonistische Ausdrucksformen der Verteidigung von »sich« einander gegen­übergestellt werden: einerseits die herrschende juridisch-politische Tradition der legitimen Verteidi­gung, die mit einer Unzahl von Machtpraktiken mit unterschiedlichen Formen von Brutalität verbunden ist, die es hier auszugraben gilt, und andererseits die verschüttete Geschichte der »Kampfethiken des Selbst«, die die politischen Bewegungen und die zeitgenössischen Gegenbewegungen durchzogen haben und eine erstaunliche Beständigkeit des defensiven Widerstands zum Ausdruck bringen, die ihre Stärke ausmacht.

Ich möchte […] der Geschichte der Selbstverteidigungskonstellationen nachgehen, und zwar nicht, indem ich die markantesten Beispiele herauspicke, sondern indem ich die Erinnerung an jene Kämpfe erforsche, bei denen die Körper der Beherrschten die Hauptar­chive darstellen: die synkretistischen Kenntnisse und Kulturen der Selbstverteidigung der Sklaven, die Praxis der feministischen Selbstverteidigung, die in Osteuropa von jüdischen Organisationen gegen die Pogrome entwickelten Kampftechniken. […]

Mit der Öffnung dieser Archive, die noch viele andere Erzählungen enthalten, erhebe ich nicht den Anspruch, Geschichtsschreibung zu betreiben, sondern es geht mir darum, an einer Genealogie zu arbeiten. An diesem äußerst dunklen Himmel leuchtet die Konstellation infolge von Nachklängen, Schreiben, Testamenten, zitierten Berichten auf, die die verschie­denen Lichtpunkte vorsichtig und subjektiv miteinander verbinden. Die entscheidenden Texte, die das Fundament der Philosophie der Black Panther Party for Self Defense bilden, würdigen die Aufständischen des Warschauer Ghettos; die Queer-Selbstverteidigungspatrouillen stehen in einem zitat­haften Zusammenhang mit den Bewegungen der schwarzen Selbstverteidigung; das Jiu-Jitsu, das die internationalistischen anarchistischen englischen Suffragetten praktizierten, wurde ihnen zum Teil aufgrund der imperialen Politik der Aneignung des Wissens und Know-hows der Kolonisierten durch deren Entwaffnung zugänglich.

Meine eigene Geschichte, meine körperliche Erfahrung waren das Prisma, durch das ich dieses Archiv gehört, gesehen und gelesen habe. Meine theoretische und politische Kultur hinterließen mir als Erbe die Grundidee, dass sich die Machtverhältnisse in situ nicht immer gänzlich auf bereits kollektive Auseinandersetzungen beschränken können, sondern in der Intimität eines Schlafzimmers, in einem Metroschacht, hinter der augenscheinlichen Ruhe eines Familientreffens […] erlebte Herrschaftserfahrungen berühren. Für manche endet mit anderen Worten die Frage der Verteidigung nicht, wenn der markanteste Moment der politi­schen Mobilisierung vorüber ist, sondern sie gehört zu einer kontinuierlich erlebten Erfahrung, einer Phänomenologie der Gewalt. Dieser feministische Ansatz erfasst anhand des Rasters der Machtverhältnisse das, was traditionell als jenseits oder außerhalb der Politik angesehen wird. Indem ich diese Verschiebung vornehme, möchte ich nicht auf der Ebene der bestehen­den politischen Subjekte arbeiten, sondern auf der Ebene der Politisierung der Subjektivitä­ten: im Alltag, in der Intimität der sich in uns befindenden Affekte der Wut, in der Einsamkeit erlebter Erfahrungen der Gewalt, gegen die man eine ständige Selbstverteidigung betreibt, ohne dass diese als solche auftritt. Was macht die Gewalt Tag für Tag mit unserem Leben, unserem Körper, unseren Muskeln? Und was können diese ihrerseits innerhalb und mit der Gewalt sowohl tun als auch nicht tun?

Aus »Selbstverteidigung. Eine Phi­losophie der Gewalt«, erschienen im Oktober 2020 beim © Suhrkamp Verlag