Das deutsche Aufenthaltsrecht ist komplex und doch sehr einfach. Neben der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis gibt es die Duldung für all jene Personen, die zwar ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können, und die Aufenthaltsgestattung, die einen Aufenthalt bis zum Abschluss des Asylverfahrens legalisiert. Es gibt eine für juristische Laien unüberschaubare Vielzahl von Gründen, die einen legalen Aufenthalt rechtfertigen – deshalb ist das Aufenthaltsrecht komplex. Einfach ist es, insofern es die »Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern« bezweckt. Durch diese Brille muss es gelesen werden.

Zentral ist der Gedanke, dass nur diejenige Person sich für eine längere Zeit in Deutschland aufhalten soll, die absehbar keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat, weil sie über einen Arbeitsvertrag, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung verfügt. Gleichzeitig zielt das Gesetz darauf ab, ›Humankapital‹ aus dem Ausland bestmöglich zu verwerten. Wer hoch qualifiziert ist (oder das Potenzial hat, es zu werden), einen Beruf erlernt hat, für den es auf dem deutschen Arbeitsmarkt besonderen Bedarf gibt, oder das Kapital und eine gute Idee im Handgepäck, um in Deutschland ein Unternehmen aufzubauen – dem wird die Tür für einen legalen Aufenthalt geöffnet.

Ausgenommen von dieser Logik sind Geflüchtete, also Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Hier hat die Staatengemeinschaft nach dem Zweiten Weltkrieg verabredet, Verantwortung für diejenigen zu übernehmen, die (politischen) Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Im Gegensatz zu den »Wirtschaftsmigrant*innen«, die dem deutschen Arbeitsmarkt zugutekommen, ist eine legale Einreise zum Zwecke des Asylverfahrens nicht möglich. Aufenthaltstitel setzen in der Regel voraus, dass bereits im Ausland ein Visum ausgestellt wurde, doch ein Visum zum Zweck der Asylantragstellung gibt es nicht. Menschen müssen sich also auf eine ungewisse Reise unter mitunter lebensbedrohlichen Bedingungen machen, um im Zielstaat einen Asylantrag stellen zu können.

Einwanderungsgesellschaft ist Realität

Das heute geltende Recht hat sich im Laufe des 20. Jahrhunderts herausgebildet. Recht und Politik mussten auf Migrationsbewegungen und auf Kämpfe von Migrant*innen antworten. Dieser Prozess ist nicht abgeschlossen. Globale Migration war niemals so selbstverständlich wie heute – hieran gilt es anzuknüpfen, um die Kämpfe für ein progressives Einwanderungsrecht fortzuführen. Dazu bedarf es allerdings einer grundlegenden Neuorientierung desselben.

Die konservative Illusion eines ›homogenen Volkes‹ scheitert an der Realität genauso wie die neoliberale Illusion des ›Volkes nützlicher Leistungsträger*innen‹. Weder innere Homogenität noch der ökonomische Erfolg aller können dauerhaft gesellschaftlich hergestellt werden. Beide Utopien führen daher zu Exklusion und wirken repressiv. Demgegenüber orientieren wir uns am Leitbild einer demokratischen und sozialen Einwanderungsgesellschaft: Wir setzen auf ein »inklusives Wir, die hier leben«. Das entspricht der gelebten Praxis in vielen Städten und Gemeinden, in vielen größeren und kleineren Unternehmen, in Gewerkschaften ebenso wie in Sportvereinen und zivilgesellschaftlichen Initiativen. Es gilt, der schon bestehenden gesellschaftlichen Praxis einen rechtlichen Rahmen zu geben und dort ordnend einzugreifen, wo das bisherige Abschottungsregime durch Willkür und falsche Regeln für Unsicherheit und Desintegration sorgt.

Was tun?

Für eine sozialistische Migrationspolitik ist die politische Konstellation jedoch nicht einfach zu bestimmen, soll sie über die Kritik konservativer und neoliberaler Migrationsvorstellungen hinausgehen. Denn in der Migra­tionspolitik kollidieren emanzipatorische und kapitalistisch überformte Erfordernisse, zudem ist die Thematik emotional stark aufgeladen.

Linke Kritik I: Ist ein Einwanderungsgesetz per se neoliberal?

Teile der LINKEN vertreten die Meinung, dass diese sich an Debatten um Einwanderungsregelungen nicht beteiligen solle, weil die Forderung nach einem solchen »Auslesesystem neoliberal und im Kern rassistisch« (Dagdelen, 2016) sei. Im Kern ziele sie auf Lohndumping. Die Wirtschaft solle lieber in hiesige Ausbildung investieren statt Fachkräfte aus ärmeren Ländern abzuwerben.

Tatsächlich führt eine ›modernisierte‹ Einwanderungsgesetzgebung zu mehr Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt. Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen auf der Grundlage des Privateigentums an Produktionsmitteln ist eines der konstitutiven Merkmale des Kapitalismus. Solange diese Situation besteht, befinden sich (potenzielle und reale) Beschäftige, Scheinselbstständige, Subunternehmer*innen und andere immer in einem starken Machtungleichgewicht – und und damit tendenziell in einer Erpressungssituation. Während sie zur Existenzsicherung auf den Verkauf ihrer Arbeitskraft angewiesen sind, können private Unternehmen sich aus dem Reservoir an Arbeitskräften die profitabelsten aussuchen. Diese Konkurrenzsituation setzt sich in anderen Bereichen der Gesellschaft fort: Als Mieter*innen, Verbraucher*innen, als Vertragspartner*innen gegenüber großen Banken und Versicherungen, in der Kindererziehung und im Bildungsbereich, bis hin zu demokratischen Entscheidungsprozessen stehen die meisten Menschen einem starken Machtungleichgewicht gegenüber, das aus den privaten Eigentumsverhältnissen herrührt. Diese Ungleichheit stellt ein alle gesellschaftlichen Bereiche durchziehendes ›hartes‹ Machtverhältnis dar. Die Befürchtung, dass sich durch Einwanderung diese Konkurrenz verschärfen könnte, besteht also nicht zu Unrecht. Unter kapitalistischen Bedingungen übt eine höhere Nachfrage (an Arbeitsplätzen, preiswerten Wohnungen, an Kitas und Bildung, aber auch an sozialen Leistungen des Staates) Druck auf die Standards aus: Unternehmen können bei mehr Arbeitsplatzsuchenden die Löhne drücken, Vermieter*innen höhere Mieten verlangen oder Willfährigkeiten erwarten, mehr Eltern konkurrieren um knappe Kitaplätze, Kinder müssen, wenn die Ressourcen knapper werden, um den Zugang zu guter Bildung fürchten. Kurz: Sozialer und ökonomischer Druck können wachsen, Ellenbogenmentalität und abwertendes, gar rassistisches Verhalten erscheinen kurzfristig als rationale Antworten, um selbst ›durchzukommen‹.

Gleichwohl ist der Versuch, Einwanderung möglichst zu unterbinden, keine erfolgversprechende Alternative. Denn das eigentliche Problem wird durch die Begrenzung von Einwanderung nicht bekämpft. Das in die Gesellschaft eingeschriebene Konkurrenzverhältnis lässt sich nicht durch Absenkung der Anzahl der Konkurrent*innen verringern oder gar aufheben. Die Vorstellung, durch einen Ausschluss bestimmter Gruppen der Bevölkerung aus der gesellschaftlichen Konkurrenz verbessere sich im Kapitalismus die Situation der Verbliebenen, ist falsch und ein Merkmal rechter Politik. Den »race to the bottom« derjenigen, die ihre Arbeitskraft anbieten, kann der potenzielle Beschäftigte nicht gewinnen. Ausbeutungsverhältnisse können im Kapitalismus nicht dadurch beendet werden, dass Arbeitsplätze zuerst oder nur noch von Deutschen besetzt werden. Gleiches gilt für den Wohnungsmarkt: Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Verbliebenen stellt sich stets wieder her.

Dass Unterdrückungsverhältnisse nicht durch den Ausschluss sozialer Gruppen aus dem gesellschaftlichen Prozess behoben werden können, ist eine alte Erkenntnis der fortschrittlichen Arbeiterbewegung. Sie hat zu Recht einen anderen Weg propagiert und praktiziert, um diese Machtverhältnisse einzugrenzen und in ihrer radikalen Variante über die kapitalistische Logik hinauszutreiben: die Kartellbildung zur Schaffung und Anhebung gleicher (Mindest-)Standards für die davon Betroffenen. Deshalb hat sie zwar gegen Dumpinglöhne gekämpft, aber nicht gegen Dumpinglöhner*innen – sondern für gleichen Tariflohn, Mindestlöhne, Höchstarbeitszeiten, Pausenregelungen und Qualifizierungen. Die Arbeiterbewegung hat gerade nicht den Ausschluss konkurrierender Gruppen aus dem Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt, von Schulbildung oder politischer Teilhabe gefordert. Sie hat eben nicht gegen den Zuzug von ausländischen Arbeiter*innen gekämpft oder gegen das Frauenwahlrecht, ihr Recht auf gleiche Vollerwerbstätigkeit oder ihr Recht auf gleiche Bildungsabschlüsse. Stattdessen hat sie die Inklusion dieser Gruppen forciert, um Spaltung und Unterbietung von Standards zu verhindern und sie regelnd in eine erfolgreiche gemeinsame Kartellbildung einbeziehen zu können. Der soziale Schutz der deutschen Arbeiterin wird nur gemeinsam mit dem sozialen Schutz des zugewanderten Arbeiters, nicht aber gegen ihn, gelingen. Unsere Kritik, dass sich die gesellschaftliche Linke aus Furcht vor neoliberaler Vereinnahmung an Debatten um Einwanderungspolitik nicht beteiligt, ist also keineswegs eine moralische. Vielmehr bemisst sie sich an der praktischen Erfolglosigkeit sowie an dem (häufig Alltagsrassismus begünstigenden) Schaden, den diese Haltung ideologisch bewirkt.

Linke Kritik II: Ist ein Einwanderungs­gesetz ein Widerspruch zur Forderung nach offenen Grenzen?

Andere Teile der Linken stehen einem linken Einwanderungsgesetz deshalb kritisch gegenüber, weil sie darin eine Abkehr von der Forderung nach »offenen Grenzen« und damit einen »Bruch mit dem Programm der LINKEN« (Al-Dailami/El-Khatib, 2016) sehen. In der Tat findet sich im Erfurter Programm der Partei DIE LINKE folgende Formulierung: »Deutschland ist ein Einwanderungsland. […] Wir fordern offene Grenzen für alle Menschen.«

Schließt diese Formulierung nun jegliche Regelungsmöglichkeit für Einwanderungsbewegungen aus? Wir meinen, nein. Auch verkennt diese Position die Prozesse und Dynamiken politischer Auseinandersetzungen. Eine Realisierung des Rechts auf Bewegungsfreiheit beinhaltet, dass Menschen tatsächlich frei über ihren Lebensort entscheiden können. Dem stehen heute Kriege, Unterdrückungsverhältnisse, Armut, die Folgen des Klimawandels und kapitalistische Ausbeutung entgegen – unter diesen Bedingungen ist Migration in vielen Fällen keine freie Entscheidung. Deswegen halten wir die schrittweise Durchsetzung globaler sozialer und demokratischer Rechte für zentral. Erst diese Rechte garantieren die materielle Grundlage für eine so verstandene Bewegungsfreiheit. Es handelt sich allerdings dabei nicht um eine wohlfeile ›Utopie‹; vielmehr steht die LINKE für einen Prozess, der schrittweise die Exklusionsmechanismen nationalstaatlicher Grenzen überwindet.

Ein Einwanderungsgesetz, wie wir es vorschlagen, ist ein Schritt in diese Richtung: Es macht die Grenzen durchlässig, sichert den Rechtsstatus der hier Lebenden ohne deutsche Staatsangehörigkeit und unterläuft die bestehenden Ausschlusspraktiken. Wenn wir also von der Forderung nach ›offenen Grenzen‹ im materiellen Sinne reden, meinen wir nicht allein die formale Möglichkeit des Grenzübertritts. Eine solche Forderung wäre in der Tat eine bloß liberale Großzügigkeit. Vielmehr erwachsen aus dem formalen Recht materielle Ansprüche auf Teilhabe. Bei dieser im sozialistischen Sinne verstandenen Forderung nach ›offenen Grenzen‹ liegt das Prozesshafte ebenso auf der Hand wie die Notwendigkeit der regulativen Gestaltung über Aufenthaltstitel, Leistungsansprüche, aber eben auch Verhaltensrahmen des Zusammenlebens. Die bloß anarchische Vorstellung des ›freien Flutens‹ ist kein internationaler demokratischer Sozialismus, sondern tendiert faktisch zum gesellschaftlichen Faustrecht. Daher müssen ›offene Grenzen‹ in einem geschichtlichen Prozess erkämpft werden.

Unser Vorschlag

Eine linke Einwanderungsgesetzgebung zielt also nicht nur darauf, eine legale Einreise und den Aufenthalt zu regeln, sondern auf die rechtliche Gleichstellung aller in Deutschland lebenden Menschen. Dies impliziert einen radikalen Bruch mit der jetzigen Praxis: Soziale Rechte, der Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt sollen nicht länger an den Aufenthaltsstatus geknüpft sein. Ein Einwanderungsgesetz, das tatsächlich die Voraussetzungen für Freizügigkeit und gelingende Zuwanderung schaffen will, muss also von einer offensiven Sozial-, Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik begleitet werden und demokratische Teilhabe ausweiten. Dabei muss einerseits ›Gleiche Rechte für alle‹ gelten. Andererseits bedarf es spezieller Beratungs-, Begleitungs- und Förderangebote für Einwandernde.

Für eine solche Einwanderungs-, Mi­gra­tions- und Inklusionspolitik ist ein Paradigmenwechsel notwendig. Ansatzpunkte dafür haben wir als Mitglieder der »Projektgruppe Einwanderungsgesetz« in einer rechtspolitischen Konzeption vorgelegt. Da wir die bestehenden Zwänge des kapitalistischen Systems nicht mit einem politischen Umbruch herbeiführen werden, muss der Schritt hin zu einem progressiven Einwanderungsgesetz als ein transformatorischer betrachtet werden, der die Grundlage legt für ein menschenwürdiges Ankommen und Teilhaben im Einwanderungsland Deutschland. Wir sehen unseren Vorschlag als einen Schritt im Lernprozess hin zu einer freien und gleichen Weltgesellschaft.

Unser Vorschlag soll jeder Person, die in Deutschland leben will, einen Korridor öffnen, einen Tunnel ins Land graben, eine Brücke über die Grenze bauen. Er steht auf drei Säulen.

Eine erste umfasst Regelungen zum Erhalt und Ausbau des bestehenden Asyl- und Flüchtlingsrechts. Hier geht es vor allem da­rum, den Schutzanspruch um die Verletzung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten zu erweitern.

Eine zweite Säule soll das Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtern; für uns ein – zwar nicht zwingender, aber normativ erwünschter – Schritt zur umfassenden bürgerrechtlichen Gleichstellung von Migrant*innen, wobei mehrere Staatsangehörigkeiten ohne Ausnahmen möglich sein sollen.

Eine dritte Säule wiederum bildet ein Einwanderungsgesetz für all jene Personen, die nicht asyl- und flüchtlingsrechtliche Schutznormen in Anspruch nehmen wollen (oder können), sondern aus anderen individuellen Entschlüssen dauerhaft in der Bundesrepublik leben wollen. Es soll die bisher bestehenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes komplett ersetzen und stellt eine radikale Abkehr dar – sowohl von der Homogenitätsvorgabe der Konservativen als auch von der einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Neoliberalen. Stattdessen fragt unser Entwurf eines linken Einwanderungsgesetzes allein nach einem sozialen Anknüpfungspunkt der (potenziellen) Migrant*innen. Das bedeutet: Wer in Deutschland mit seiner/ihrer Familie leben, arbeiten, lernen, studieren oder sich ehrenamtlich einbringen will, soll hier leben. Legal und unter den gleichen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige.

Der von uns ausgearbeitete Vorschlag imitiert einen Gesetzestext. Er kann an dieser Stelle nicht in der vollen Komplexität wiedergegeben werden. In den Grundzügen umfasst er folgende Punkte:
 

  1. Die legale Einreise und der legale Aufenthalt sollen geregelt werden. Die legale Einreise setzt in der Regel voraus, dass von einer deutschen Auslandsvertretung ein Visum ausgestellt wird, die/der Einreisende sich mit einem Reisepass ausweisen oder die Identität auf andere Weise plausibilisieren kann, und der Reisegrund angegeben wird – hier konkret: Welcher soziale Anknüpfungspunkt besteht oder wird angestrebt? Dies entspricht dem Grunde nach den Anforderungen des bestehenden Aufenthaltsgesetzes mit einem zentralen Unterschied, der die Anforderungen an die Einreisemotivation betrifft. Derzeit muss der Lebensunterhalt gesichert sein, die/der Migrant*in muss also über mehr Einkommen verfügen als inländische Transferleistungs­empfänger*innen. Erfolgt die Einreise zum Zwecke der Erwerbsarbeit, wird in der Regel nur zugestimmt, wenn ein Angebot in einem sogenannten Mangelberuf vorliegt, für den es in Deutschland weniger qualifizierte Personen als Stellen gibt. Diese Anforderung fällt in der vorgelegten Konzeption weg, auch wenn die Einreisewilligen ebenfalls eine Vorstellung präsentieren müssen, wie sie in Deutschland leben und Teil dieser Gesellschaft sein wollen. Gelingt dies, indem ein sozialer Anknüpfungspunkt präsentiert wird, etwa, weil sich bereits Familie in Deutschland befindet oder weil die Person ihre Arbeitskraft auf dem deutschen Arbeitsmarkt anbieten möchte, kann sie einreisen.
  2. Die Einreise ist verboten, wenn sie der Spionage oder der Begehung einer Straftat dienen soll oder wenn der/die Einreisende Waffen oder Sprengstoff bei sich trägt.
  3. Eine legale Einreise berechtigt zu einem befristeten Aufenthalt für ein Jahr. Nach Ablauf des Jahres wird vermutet, dass ein sozialer Anknüpfungspunkt besteht und kein Einreiseverbot vorliegt. Der soziale Anknüpfungspunkt muss nicht dem der Einreise entsprechen. Ein erfolglos durchgeführtes Asylverfahren beispielsweise steht einem Aufenthalt wegen eines sozialen Anknüpfungspunktes nicht entgegen.
    Wird diese Vermutung durch die zuständige Behörde nicht widerlegt, hat die Person mit Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
  4. Personen, die schon im Land leben, aber keine Aufenthaltserlaubnis haben, beispielsweise weil sie sich über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren im Asylverfahren befinden, sollen legalisiert werden.
  5. Die Einreise berechtigt zu (entgeltfreien) Integrations- und Sprachkursen. Jeder Aufenthalt berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, haben Migrant*innen mit ihrer Einreise auch Anspruch auf Leistungen nach SGB II.
    Für den oft befürchteten »Run auf die Sozialleistungen« gibt es beispielsweise aus Erfahrungen mit der EU-Osterweiterung empirisch keine Anhaltspunkte, auch ist unklar, wie relevant er volkswirtschaftlich wäre. Eher liegt nahe, dass hier im oben genannten Sinne einwanderungsrechtliche Regelungen durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und durch solidarische Kämpfe beispielsweise um existenzsichernde Löhne flankiert werden müssten.
  6. Die bisher bestehenden Ausländerbehörden als Teil der Ordnungsbehörden werden aufgelöst. Die untere Einwanderungsbehörde wird bei den Kreisen/kreisfreien Städten gebildet und ist Auftragsverwaltung als Teil der Sozialbehörden.
  7. Rechtsmittel sollen eine aufschiebende Wirkung haben.
  8. Nach unserer Konzeption ist jede/r Migrant*in berechtigt, ohne erneute Prüfung wieder einzureisen, wenn er/sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis ist. Im Gegensatz zur derzeitigen Gesetzeslage, wonach eine Person bei längeren Auslandsaufenthalten ihren aufenthaltsrechtlichen Status verlieren kann, soll transnationale Migration ohne Konsequenzen möglich sein (vgl. Bernau in LuXemburg-Online).
  9. Ein/e Migrant*in ist verpflichtet auszureisen, wenn keine Aufenthaltserlaubnis und keine Niederlassungserlaubnis (mehr) besteht, Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen abgelehnt wurden und kein Abschiebehindernis vorliegt.
    Eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht ist zulässig, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen und der Zielstaat eine konkret-individuelle und nachvollziehbare Zusicherung abgegeben hat, dass er den/die Migrant*in aufnimmt und dem/der Migrant*in bei einer Rückkehr eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist.

Ein Abschiebehindernis besteht in folgenden Fällen:

  • Die Person ist nicht reisefähig. Ist nur ein Familienmitglied einer im Übrigen ausreisepflichtigen Familie reiseunfähig, besteht das Abschiebungshindernis für die gesamte Familie.
  • Der Zielstaat gewährt – beispielsweise im Fall nicht vorliegender Dokumente – keine (Wieder-)Einreise.
  • Es werden nachträglich neue oder bislang unbekannte Tatsachen bekannt, die darauf hindeuten, dass bei der Person nunmehr ein sozialer Anknüpfungspunkt besteht oder dass die Person ein Recht auf Asyl, internationalen Schutz oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hat.

Personen, die kein legales Aufenthaltsrecht haben, die aber nicht ausreisen und nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die um ein weiteres Jahr verlängert wird, wenn die Ausreise oder Abschiebung weiterhin nicht durchgeführt wird oder werden kann. Wird die Abschiebung nach zwei Jahren weiterhin nicht durchgeführt, so wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Besteht vor Ablauf der zwei Jahre ein sozialer Anknüpfungspunkt, so gelten die Regeln legalen Aufenthalts.

Unsere Konzeption muss also als Verabschiedung vom repressiven Charakter des Aufenthaltsrechts verstanden werden – und hat stattdessen zum Ziel, einen legalen und abgesicherten Aufenthalt tatsächlich zu ermöglichen.

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Einwanderungskonzept Langfassung
Einwanderungskonzept Kurzfassung

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